Einkommenssteuer
Als UnternehmerIn müssen Sie für Ihr Einkommen – Gewinn vor Steuern – Einkommenssteuer bezahlen – dies entspricht der Lohnsteuer bei Angestellten.
Berechnung der Einkommenssteuer
Die Berechnung der Einkommenssteuer erfolgt aufgrund Ihrer jährlichen Einkommenssteuer-Erklärung. Berücksichtigt werden zusätzlich Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Falls Ihr Jahreseinkommen € 11.000,- nicht übersteigt brauchen Sie keine Einkommenssteuer bezahlen.
Mit der Steuerreform 2009 wurden auch die Steuertarife geändert – eine Übersicht zur Berechnung finden Sie im Newsletter Archiv.
Einkommenssteuer(jahres)erklärung
Wie bereits oben erwähnt, müssen Sie als UnternehmerIn eine Einkommenssteuererklärung mit zumindestens der Beilage E1 an das Finanzamt übermitteln.
Diese muß Ihre Branchenkennzahl und Ihre Einnahmen und Ausgaben nach bestimmten Kennzahlen gegliedert enthalten.
Sie sollten daher Ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung so einrichten (lassen), dass Einnahmen und Ausgaben laut den von der Finanzbehörde vorgeschriebenen Kennzahlen zusammengefasst werden.
UnternehmerInnen mit Internetanschluss müssen Ihre Einkommenssteuererklärung elektronisch – via FinanzOnline – bis zum 30.06. des Folgejahres abgeben.
Zusätzlich abschreiben
Ebenso wie Angestellte können auch UnternehmerInnen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abschreiben – wie z.B. Lebens-, Unfall-, Zusatzkrankenversicherungen, Kirchenbeiträge, Spenden an bestimmte Institutionen, etc. und zusätzlich:
- Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen: Verluste der letzten drei Jahre im Ausmaß von 75%
- Krankheitskosten (mit Selbstbehalt), darunter fallen z.B. der Selbstbehalt der SVA für Arztbesuche, Brillen, Kontaktlinsen, Zahnersatz
- Kinderbetreuungskosten ohne Selbstbehalt



