Sozialversicherung

UnternehmerInnen sind in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert und haben Beiträge für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu entrichten.

Die Höhe der endgültigen Beiträge ist, außer bei der Unfallversicherung, abhängig von Ihren Einkünften, also bei UnternehmerInnen vom Gewinn, den Sie im entsprechenden Jahr erwirtschaftet haben. Pro Quartal (im Februar, Mai, August und November) werden von der Sozialversicherungsanstalt vorläufige Beiträge vorgeschrieben, die von den Einkünften als UnternehmerIn vor drei Jahren berechnet werden.
Die endgültigen Beiträge werden nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides errechnet und eine eventuelle Differenz vor- bzw. gutgeschrieben. Die Beitragsgrundlage = Einkünfte aus Gewerbebetrieb/ selbständiger Tätigkeit + aller Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (also auch Nachzahlungen der Vorjahre).

Für die Unfallversicherung gilt ein fixer Monatsbeitrag, der pro Quartal vorgeschrieben wird.

Für JungunternehmerInnen (NeugründerInnen) gibt es Ausnahmeregelungen für die ersten drei Kalenderjahre ab Gründung. Die vorläufigen Krankenversicherungsbeiträge im ersten und zweiten Jahr sind Fixbeiträge, es erfolgt also keine Nachverrechnung.

Aber ACHTUNG: Diese Ausnahmeregelung gilt pro Kalenderjahr. Falls Sie also im Kalenderjahr gründen, gilt die Regelung nur für das Restjahr und die nächsten beiden Kalenderjahre. Zum Beispiel bei Gründung im Oktober nur noch für Oktober bis Dezember und die nächsten zwei Folgejahre.

Neu ab 01.01.2008:

Selbständigenvorsorge für Gewerbetreibende und neue Selbständige analog der "Abfertigung neu" für DienstnehmerInnen im Newsletter.

Neu ab 01.01.2009:

Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Sozialversicherungsbeiträge für Gewerbetreibende 2007 (PDF-Datei)

Sozialversicherungsbeiträge für Gewerbetreibende 2008 (PDF-Datei)

Sozialversicherungsbeiträge für Gewerbetreibende 2009

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