Sozialversicherung
UnternehmerInnen sind in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert und haben Beiträge für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu entrichten.
Die Höhe
der endgültigen Beiträge ist, außer bei der
Unfallversicherung, abhängig von Ihren Einkünften,
also bei UnternehmerInnen vom Gewinn, den Sie im entsprechenden
Jahr erwirtschaftet haben. Pro Quartal (im
Februar, Mai, August und November) werden von der Sozialversicherungsanstalt
vorläufige Beiträge vorgeschrieben,
die von den Einkünften als UnternehmerIn vor drei Jahren
berechnet werden.
Die endgültigen Beiträge
werden nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides errechnet
und eine eventuelle Differenz vor- bzw. gutgeschrieben. Die
Beitragsgrundlage = Einkünfte aus Gewerbebetrieb/ selbständiger
Tätigkeit + aller Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung
(also auch Nachzahlungen der Vorjahre).
Für die Unfallversicherung
gilt ein fixer Monatsbeitrag, der pro Quartal vorgeschrieben
wird.
Für JungunternehmerInnen
(NeugründerInnen) gibt es Ausnahmeregelungen
für die ersten drei Kalenderjahre ab Gründung. Die vorläufigen Krankenversicherungsbeiträge
im ersten und zweiten Jahr sind Fixbeiträge,
es erfolgt also keine Nachverrechnung.
Aber ACHTUNG:
Diese Ausnahmeregelung gilt pro Kalenderjahr.
Falls Sie also im Kalenderjahr gründen, gilt die Regelung
nur für das Restjahr und die nächsten
beiden Kalenderjahre. Zum Beispiel bei Gründung im Oktober nur noch für Oktober bis Dezember und die nächsten zwei Folgejahre.
Neu ab 01.01.2008:
Selbständigenvorsorge
für Gewerbetreibende und neue Selbständige analog
der "Abfertigung neu" für DienstnehmerInnen
im Newsletter.
Neu ab 01.01.2009:
Arbeitslosenversicherung
für Selbständige
Sozialversicherungsbeiträge
für Gewerbetreibende 2007 (PDF-Datei)
Sozialversicherungsbeiträge
für Gewerbetreibende 2008 (PDF-Datei)
Sozialversicherungsbeiträge
für Gewerbetreibende 2009
